Landtagswahl in Brandenburg

Droht eine verfassungswidrige Sitzverteilung?

Brandenburgischer Landtag

© Landtag Brandenburg / Konstantin Gastmann

In Brandenburg findet am 22. September nach Thüringen und Sachsen die dritte Landtagswahl in Folge statt, bei der sich große Gewinne auf Seiten der AfD sowie eine Wahlschlappe der Ampel-Parteien andeuten. Aktuelle Umfragen sehen die derzeit regierende Kenia-Koalition aus SPD, CDU und Grünen um die entscheidende Marke von 50% schwanken. Die Möglichkeit zur Fortsetzung dieses Bündnisses steht damit auf der Kippe, zumal die Grünen in Brandenburg an der 5%-Hürde scheitern könnten. Doch selbst wenn die Hälfte der Wählerinnen und Wähler ihre entscheidende Zweitstimme für eine der drei Kenia-Parteien abgibt und den Grünen der von Direktmandaten unabhängige Einzug in den Landtag gelingt, könnte eine Besonderheit des brandenburgischen Wahlrechts die finale Sitzverteilung entscheidend verzerren. Es droht ein Wahlausgang, bei dem Mehrheiten unter den Wählerstimmen im Landtag zu Minderheiten mutieren.

Das Wahlrecht in Brandenburg

Das Wahlrecht zur brandenburgischen Landtagswahl gleicht grundsätzlich dem der Bundestagswahl und damit auch dem der Landtagswahlen in den meisten anderen Bundesländern. Gewählt wird in einer personalisierten Verhältniswahl, bei der je Wähler eine Erststimme auf einen Direktkandidaten sowie eine Zweitstimme auf eine Partei vergeben werden kann. Im brandenburgischen Landtag werden dann 44 der insgesamt 88 Sitze an die jeweils erfolgreichen Direktkandidaten (Erststimme) aus den 44 Wahlkreisen vergeben werden. Entscheidend für die schlussendlichen Mehrheitsverhältnisse im Landtag ist jedoch die Zweitstimme, an dieser orientiert sich die schlussendliche Gesamtsitzzahl je Partei. Die übrigen 44 Sitze werden also so verteilt, dass jede Partei die Anzahl an Sitzen erhält, die ihr nach den Zweitstimmen im Landtags zustehen, unabhängig davon wie viele Direktmandate diese Partei gewonnen hat.

[!example] Verteilung der Sitze nach Erst- und Zweitstimme

Das Problem mit Überhangsmandaten

Beschränkung der Ausgleichsmandate

Wann wird ein Wahlergebnis verfassungswidrig?